Gerichtsurteile aus dem wirtschaftlichen Bereich Arbeitgeber – Arbeitsrecht – Wirtschaft


  • Das Bundesarbeitsgericht in Erfurt hat mit seinem Urteil vom 19.02.2015 bestätigt, dass Arbeitgeber Detektive zur Überprüfung von Arbeitsverstößen beauftragen können, wenn ein begründeter Verdacht wegen unrechtmäßiger Krankschreibung vorliegt.
    BAG vom 19.02.2015 Az: 8 AZR 1007/13
  • “Arbeitgeber dürfen krankgeschriebene Arbeitnehmer durch Detektive observieren lassen und ihnen bei berechtigtem Verdacht die Kosten dafür in Rechnung stellen.”
    BAG (Az. 8 AZR 5/97), Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (Az. 5 Sa 540/99)
  • Nach einem Entscheid des Bundesarbeitsgerichts können Arbeitnehmer für Detektivkosten in erforderlicher Höhe in Regress genommen werden. Voraussetzung ist, dass der konkrete Verdacht gegen sie besteht, ihr Verhalten könne den Betrieb schädigen. Dies trifft beispielsweise beim Krankfeiern zu. Hier kann der Arbeitnehmer, sofern er überführt wurde, zum Schadenersatz verpflichtet werden, der die Kosten aller notwendigen Maßnahmen abdeckt. Dazu zählen auch anlassbezogene Detektivkosten.
    Bundesarbeitsgericht BAG 17.09.1998, AZ 8 AZR 5/97
  • Hausbau während der Krankschreibung berechtigt zur Kündigung. Wer während seiner Krankschreibung, anstatt sich auszukurieren, am Neubau seines Hauses Bau- und Transportarbeiten durchführt, darf durch seinen Arbeitgeber fristgemäß gekündigt werden. Ein krankgeschriebener Arbeitnehmer ist verpflichtet sich so zu verhalten, dass er möglichst bald wieder gesund wird: er hat alles zu unterlassen, was seine Genesung verzögern könnte. Die Verletzung dieser Pflicht kann nach den Umständen des Einzelfalles die ordentliche arbeitgeberseitige Kündigung rechtfertigen, ohne dass es des Nachweises einer tatsächlichen Verzögerung des Heilungsprozesses bedarf. Hat der Arbeitnehmer seine Krankheit nur vorgetäuscht, dann ist sogar die fristlose Kündigung zulässig.
    LG Hamm, 28.02.1991, 15 SA 437/91
  • Dient die Beauftragung einer Detektei ganz offensichtlich dazu, Tatsachen und Sachverhalte zu erfahren, um den Vorwurf wettbewerbswidrigen Verhaltens zu belegen, so ist die Einschaltung der Detektei sachgerecht und zur Verfahrensvorbereitung auch notwendig.
    OLG Koblenz, Az. 14W 268/91
  • Bei Beobachtungen von Mitarbeitern muss die Geschäftsleitung den Betriebsrat nicht informieren.
    BAG, 26.03.1991, I ABR 26/90

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