Familienunterhalt


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Der Familienunterhalt wird in intakten Familien geschuldet. Er umfasst alles, was nach den konkreten Verhältnissen erforderlich ist, um die Kosten des Haushalts zu bestreiten und die persönlichen Bedürfnisse der Ehegatten und den Lebensbedarf der gemeinsamen unterhaltsberechtigten Kinder zu befriedigen, sowie in bestimmten Fällen die Finanzierung von Gerichtsprozessen mittels eines Prozesskostenvorschusses gem. § 1360a Abs. 4 BGB.

Beide Eheleute haben zum Familienunterhalt beizutragen, wobei der die Haushaltsführung übernehmende Teil in der Regel allein dadurch seine Unterhaltspflicht erfüllt (vgl. $ 1360 Satz 2 BGB). Zum Familienunterhalt gehören auch ein Taschengeldanspruch für persönliche Bedürfnisse ( ca. 5-7 % des Einkommens)


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